§ 126 – Übermittlung, Veröffentlichung
(1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen nach § 121 übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind. (2) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt zu den Erhebungen nach § 121 für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres Einzelangaben aus einer Zufallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25 vom Hundert der Leistungsberechtigten zur Verfügung. (3) Die Ergebnisse der Sozialhilfestatistik dürfen auf die einzelne Gemeinde bezogen veröffentlicht werden.
Kurz erklärt
- Die obersten Bundes- oder Landesbehörden können statistische Tabellen vom Statistischen Bundesamt erhalten, jedoch nicht für Einzelfallregelungen.
- Tabellen mit nur einem Fall dürfen nur auf Regierungsbezirksebene oder Bezirksebene bei Stadtstaaten übermittelt werden.
- Die statistischen Ämter der Länder müssen dem Statistischen Bundesamt jährlich Einzelangaben aus einer Zufallsstichprobe zur Verfügung stellen.
- Die Zufallsstichprobe umfasst 25 Prozent der Leistungsberechtigten.
- Ergebnisse der Sozialhilfestatistik dürfen auf Gemeindeebene veröffentlicht werden.